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Mother and Daughters

Satzung

Das Mutterdorf e.V.

Leben Perspektive schenken

Fassung vom 1. Dezember 2022

 

Präambel

Jungen schwangeren Frauen in schwierigen Lebenslagen gilt das Engagement des Mutterdorfes. Das Kindeswohl hängt unmittelbar von der Verfassung und dem Wohlergehen der Mutter ab. Das Wohl der schwangeren Frau ist daher die Grundlage all unserer Entscheidungen und Handlungen, und wir geben ihm Vorrang vor allen anderen Überlegungen.

Die Gründerin des Vereins Ulrike Ginster trägt der Wunsch, dass alle Mütter dieser Welt unter menschenwürdigen Bedingungen und wertgeschätzt ihre Kinder zur Welt bringen können, einen Schulabschluss erwerben und eine Ausbildung unter Mitnahme ihres Kindes absolvieren können. Dies soll unabhängig von ihrer religiösen, ethnischen und sozialen Herkunft geschehen. Sie sollten im Mutterdorf im Sinne christlicher Werte – Geborgenheit und Liebe erfahren und ihren Platz in der Gesellschaft mit ihren Kindern finden.

In diesem Sinne entwickelt ,,Das Mutterdorf e.V.“ als Träger der Jugendhilfe, Jugendberufshilfe bedarfsgerechte Antworten auf die Situation von schwangeren jungen Frauen und Müttern in schwierigen Lebenslagen. Damit das Kind bereits pränatal von der Mutter angenommen und geliebt wird, braucht die Mutter eine von Wertschätzung und Achtung getragene vorbereitete Umgebung, in der sie Sicherheit und Perspektive erfahren kann. Es  braucht ein Dorf, um ein Kind gut groß zu ziehen. Wir orientieren unser Handeln an verlässlichen Beziehungen als Basis von Zugehörigkeit und Bindung sowie Bildung und Beteiligung zur Förderung eines eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebens.

Wir achten Einmaligkeit und leben Vielfalt und setzen uns dafür ein, gesellschaftliche und politische Veränderungen für junge Mütter, Kinder und deren Familien zu erreichen. Vielfältige Unterstützung durch mitfühlende Bürger/innen lässt den Bau und Innovation eines solchen Dorfes zu.

Wir wollen als Gemeinschaft starke Wurzeln schlagen und mit Mut neue Wege gehen.

§ 1      Name und Sitz

  1. Der Verein soll den Namen ,,Das Mutterdorf“ mit dem Untertitel

„Leben Perspektive schenken“ führen und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

  1. Der Verein ,,Das Mutterdorf“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ,,e.V.“

 

§ 2      Vereinszeichen

Das Zeichen des Vereins ist eine abstrakte Darstellung eines lächelnden Frauenkopfes mit lächelndem Baby auf dem Arm im hell rosafarbenen Kreis. Unter der Zeichnung steht der Vereinsname.

 

§ 3      Zwecke

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen. Auch kann der Verein die ideelle und materielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländischen Körperschaften im Sinne von §58 Nr.1 AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke vornehmen und hierzu Mittel beschaffen und weitergeben.

  2. Der Verein ist überparteilich tätig. Er verbreitet und verwirklicht den Mutterdorf Gedanken durch ein Sozialwerk, das der Versorgung, Ausbildung und Betreuung minderjähriger Schwangerer oder junger Mütter in Ausbildung mittels professioneller Geburtsvorbereitung, Geburtsbegleitung, Nachsorge bis zur abgeschlossenen Berufsausbildung MIT ihren Kindern in Gemeinschaft dient.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 4      Aufgaben

            Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Gründung und Unterhaltung eines Mutterdorfes zur Aufnahme minderjähriger Schwangerer oder schwangerer junger Frauen, die in Not sind. Sie sollen in kleinen Apartments leben, auf ihre Mutterschaft vorbereitet, nach der Geburt und des Wochenbettes mit ihren Kindern eine Ausbildung oder Umschulung absolvieren in Gemeinschaft;

  2. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Betrieben, die zur Ausbildung, Schulung und Betreuung von jungen Müttern gebraucht werden. Säuglings- und Kinderpflegeeinrichtungen sowie zur Geburtsvor- und Nachsorge und generell zur Förderung junger Frauen dienliche Stätten, die insbesondere bei der Bewältigung des Alltages mit Kind, der Berufswahl und Lebensplanung dienen;

  3. die Errichtung eines Mutterhauses mit Speisesaal, Großküche und Wäscherei, Hauswirtschaft, Apartments, Ausbildungsbetriebe wie Schreinerei, Friseurhandwerk, Bäckerei, Gärtnerei, Geschäfte, Heilbad für u.a. Physiotherapie und Kosmetik, Unterrichtsraum (Schule), Betreuungsmöglichkeiten/-raum...;

  4. Errichtung von liebevoll geführten Einrichtungen und Betrieben, um das Ziel, dass junge Frauen, die ungewollt durch Schwangerschaft in Not geraten, sich für das Leben ihres Kindes entscheiden können, indem sie eine Perspektive erhalten, in Verantwortung für sich selbst und ihr Kind zu treten;

  5. Anstellung von Fachkräften wie z.B. Hausleitung (Hausmutter), Hebammen, Psychologen, Erzieher, Ausbilder verschiedener Berufe (Bäcker, Friseurmeister, Physiotherapeut, Köchin, Schreiner, Gärtner, Verkäufer…) in einer vorbereiteten Umgebung;

  6. einen strukturierten Tagesablauf mit Bewegungs-/Sportmöglichkeiten, Unterricht und ein geschütztes Areal in gutem Klima und fördernder Naturbedingung, um das Selbstwertgefühl, die Gesundheit von Mutter und Kind, sowie deren Bindung zueinander zu stärken;

  7. Abnahme von Schulabschlüssen und Ausbildungsprüfungen

  8. ein Mutterhaus (mater dominum), in dem ein großer Saal zum Speisen und für Festveranstaltungen eingerichtet ist;

  9. Maßnahmen zur Stärkung und Unterstützung von jungen Menschen und Familien vorerst im Inland sowie Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für Generations übergreifende Maßnahmen im Sinne der Jugendhilfe;

  10. die Verwirklichung des Ziels, dass junge Frauen ihr Kind eigenständig ernähren, es versorgen, erziehen und ein zufriedenes stabiles Leben in der Gesellschaft führen können;

  11. die Herausgabe von Druckschriften und Zeitschriften, die Veranstaltung von Vorträgen und dergleichen zur Förderung des Mutterdorfgedankens sowie die Durchführung weiterer nachhaltiger Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Vereinszwecke;

  12. praxisbegleitende wissenschaftliche Untersuchungen über Tätigkeitsbereiche des Vereins;

  13. die Unterstützung zu gründender Mutterdörfer sowie die Zusammenarbeit mit und die Förderung von verwandten und gleichgearteten Vereinen und Einrichtungen;

  14. die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO;

  15. Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die der ideellen Förderung der in §3 genannten Zwecke dienen.

 

§5       Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein kann Körperschaften und sonstige Gesellschaften gründen und/oder sich an solchen beteiligen sowie sie erforderlichenfalls liquidieren, soweit dies seiner Steuerbegünstigung nicht entgegensteht.

 

§6       Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Bestätigung.

  2. Bei Schädigung des Vereinsinteresses kann ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und ausgesprochen.

  3. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über deren Erhebung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Von einer Kündigungsfrist wird abgesehen.

  5.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

§7       Rechnungslegung

  1. Die Mittel zur Erreichung seiner Zwecke erhält der Verein durch die Beiträge seiner Mitglieder, Zuschüsse des Staates, des Kreises, der Gemeinde, durch Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.

  2. Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch den Vorstand. Dieser hat eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Buchhaltung einzurichten und zu unterhalten, einen monatlichen
    Status dem Vorstand vorzulegen und eine jährliche Rechnungslegung mit Vermögensübersicht, Aufwands- und Ertragsrechnung durch einen Steuerbevollmächtigten erstellen zu lassen. Die jährliche
    Ertragsrechnung ist den Vorstandsmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  3. Die Jahresrechnung ist zu prüfen, das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
    Sacheinlagen zurück.

 

§ 8      Geschäftsjahr

           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 9      Organe des Vereins

  1. der Vorstand

  2. die Beiräte

  3. die Mitgliederversammlung

§ 10    Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Kassenwart/in

  3. Die unter 2. a) – c) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, muss sich der Vorstand selbst ergänzen, wenn durch dieses Ausscheiden die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder weniger als 2 beträgt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den jeweiligen Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

  5. Zur fachlichen Beratung des geschäftsführenden Vorstandes können Beiräte gebildet werden, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. Zu Mitgliedern eines Beirates können Vertreter/innen einer Behörde, einer Organisation oder fachlich geeignete Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden. Die Vertreter/innen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesjugendamt), der Städte und Gemeinden, in denen sich Einrichtungen befinden, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Nordrhein-Westfalen können an den Sitzungen der Beiräte, deren Tagesordnung ihnen mitzuteilen ist, jederzeit teilnehmen.

 

 

§ 11    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind vom Vorstand mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres unter Beifügung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

  3. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Mitglieder ergehen.

 

§ 12    Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der jährlichen Rechnungslegung

  3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

  4. Genehmigung des Haushaltsplanes

  5. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

  6. Aufnahme von langfristigen Darlehen

  7. Auflösung des Vereins

 

§ 13    Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  2. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz in § 33 BGB keine anderen
    Mehrheiten vorsieht (z.B. Zweckänderung).

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

  4. Satzungsänderungen, die von der Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt werden, führt der Vorstand durch.

 

§14     Auflösung und Verschmelzung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den   ,,Hilfe für das verlassene Kind e.V.“, Lauterbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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